Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitverordnung für Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.Paragraph 3, (1) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und nicht länger als bis 20 Uhr dauern.
(2)Absatz 2,Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann der Ständige Ausschuß ein Abweichen von Abs. 1 beschließen.Sofern dies aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zweckmäßig ist, kann der Ständige Ausschuß ein Abweichen von Absatz eins, beschließen.
Dokumentnummer
NOR12120284
Alte Dokumentnummer
N7197731608L